In der Warenkauf-RL 2019/771 (WKRL) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770 (DIRL) ist eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen bzw Elemente vorgesehen. Die Autorin vergleicht die deutsche und die österreichische Umsetzung (in § 7 VGG). Ua weist sie darauf hin, dass in Österreich anders als in Deutschland Verträge zwischen Unternehmern in den Anwendungsbereich einbezogen wurden (§ 1 Abs 3 VGG). Die Aktualisierungspflicht kann mit besonderen Formerfordernissen durch vertragliche Vereinbarung abbedungen oder eingeschränkt werden. Auch wenn der Gesetzeswortlaut keinen Unterschied macht, folgt nach Ansicht der Autorin aus der historischen und teleologischen Interpretation, dass diese Formerfordernisse nur bei Verbrauchergeschäften gelten und Unternehmer untereinander formlos von der Aktualisierungspflicht abgehen können (siehe auch Zak 2022/142, 80).