MRG: § 33 Abs 2
Ein grobes Verschulden des Mieters an den Mietzinsrückständen schließt die Abwendung der Kündigung oder Vertragsaufhebung im Weg der Nachzahlung gem § 33 Abs 2 und 3 MRG aus. Ein Beschluss über den strittigen Rückstand iSd § 33 Abs 2 MRG ist in diesem Fall daher nicht erforderlich.