WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 863
Die Änderung der Geschäftstätigkeit in einem unspezifisch als Geschäftsraum gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt ist nur dann gem § 16 Abs 2 WEG als Widmungsänderung genehmigungspflichtig, wenn die Grenze der Verkehrsüblichkeit überschritten wird.