ABGB: § 879 Abs 3, § 1098
Klausel-RL: Art 6
Ob eine Klausel in einem Verbrauchervertrag missbräuchlich ist, ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern.
ABGB: § 879 Abs 3, § 1098
Klausel-RL: Art 6
Ob eine Klausel in einem Verbrauchervertrag missbräuchlich ist, ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern.