ABGB: § 364c
GBG: § 94 Abs 1
Zum Kreis der Angehörigen, zu deren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c ABGB im Grundbuch eingetragen werden kann, zählen nach der Rsp aufgrund eines Analogieschlusses auch Stiefelternteile und Stiefkinder (hier: Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stiefgroßmutter).