EheG: § 68a
Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG ist nach dem Lebensbedarf des Berechtigten im Bereich zwischen 15 % und 33 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen (hier: mit 15 %). Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann als Richtwert für den notwendigen Lebensbedarf herangezogen werden.