ABGB: § 934
EheG: § 97
Eine Vorwegvereinbarung über Scheidungsfolgen, die einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, den Verzicht auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung, Regelungen zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und eine Abgeltungspflicht für Beitragsleistungen im Unternehmen enthält, kann nicht gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden, weil die wechselseitigen Verpflichtungen aufgrund ihres weitgehend entgeltfremden Charakters insgesamt nicht bewertbar sind. Dass einzelne von der Vereinbarung erfasste Vermögensteile bewertet werden können, reicht für die Anwendung des § 934 ABGB nicht aus.