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Mandl, Der Baufortschrittsprüfer und seine Berechtigung, immolex 2022/169, 381.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/712Zak 2022, 380 Heft 19 v. 1.12.2022

Bei dem Baufortschrittsprüfer, den der Treuhänder im Fall des bücherlichen Sicherungsmodells einsetzen kann, muss es sich gem § 13 Abs 2 BTVG um einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft handeln. Als Gerichtssachverständige kommen nach Ansicht des Autors zwar nicht alle Angehörigen der in zahlreiche Fachgebiete unterteilten Fachgruppe 72 (Bauwesen) in Betracht. Geeignet erscheine jedoch neben der Untergruppe 72.01 (Hochbau und Architektur) auch die Untergruppe 72.03 (Kalkulation ua), weil Sachverständige dieses Fachgebiets den Baufortschritt den Anforderungen des BTVG entsprechend beurteilen könnten. Beachte auch Zak 2019/619, 340 und Zak 2017/659, 380.

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