ZPO: § 75 Z 1
Gem § 75 Z 1 ZPO ist in jedem Schriftsatz der Wohnort der Partei anzugeben. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn Zustellungen an einer anderen Abgabestelle erfolgen sollen. Nur unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO kann die Angabe des Wohnorts ausnahmsweise unterbleiben, dies aber nur gegenüber dem Prozessgegner.