ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
OÖ BauTG: § 7 Abs 1
Die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter greift nur subsidiär ein. Daher kann der Untermieter nicht gestützt auf die Schutzwirkungen des Hauptmietvertrags einen Schadenersatzanspruch gegen den (Haupt-)Vermieter für eine Gebrauchsbeeinträchtigung (hier: aufgrund eines Fehlers eines als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Handwerkers) geltend machen, weil ihm ohnehin ein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch aus dem Untermietvertrag gegen den Hauptmieter (Untervermieter) zusteht.