ABGB: § 833, § 834, § 1090
Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zählt im Miteigentumshaus zur ordentlichen Verwaltung.
Die Vermietung an einen Dritten erfolgte mit Befristungsabschlag auf die lange Dauer von 15 Jahren, unter Verzicht auf eine Kaution und ohne vorherige Ausstattungserhöhung (Badezimmerentlüftung), obwohl diese mit minimalem Aufwand möglich gewesen wäre und einen höheren Mietzins gerechtfertigt hätte. Die Ansicht, dass es sich wegen Unüblichkeit um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme handelt, ist bei dieser Sachlage vertretbar (Zurückweisung der Revision).