ABGB: § 830, § 843
WEG: § 3 Abs 1 Z 3
Die Realteilung (hier: durch Begründung von Wohnungseigentum) ist unmöglich, wenn sie im Vergleich zum Wert der Sache vor der Teilung zu einer beträchtlichen Wertminderung führt. Bei der Ermittlung des Werts vor der Teilung sind das Miteigentum und die Eigentümerstruktur zu berücksichtigen. Maßgeblich ist daher nicht der Verkehrswert der Liegenschaft bei fiktiver Annahme von Alleineigentum, sondern die Summe der Werte der Miteigentumsanteile.