ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Gegen Emissionen einer behördlich genehmigten Anlage besteht gem § 364a ABGB kein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch. Von einer behördlich genehmigten Anlage ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn der Bewilligung ein Verfahren zugrunde lag, in dem die Interessen der Nachbarn in gleich wirksamer Weise berücksichtigt werden konnten wie im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO.