ABGB: § 159, § 1295 Abs 1, § 1311
HKÜ: Art 3
Das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB soll nicht nur das Kindeswohl, sondern auch die Rechtsstellung von obsorge- und kontaktberechtigten Personen schützen. Ein Verstoß kann zu Schadenersatzansprüchen führen.