1. COVID-19-JuBG: § 7
UVG: § 3, § 11
Gem § 7 1. COVID-19-JuBG können Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG ohne Exekutionsantrag gewährt werden, allerdings längstens für ein halbes Jahr. Solche Vorschüsse können während der Geltung des § 7 1. COVID-19-JuBG wiederholt (jeweils für ein halbes Jahr) beantragt werden. Der Neuantrag kann jedoch jeweils erst nach Ablauf der laufenden Unterhaltsvorschussperiode gestellt werden.