ABGB: § 231
AußStrG: § 107 Abs 3 Z 1
Die Kosten der Erziehungsberatung, deren Besuch dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Kontaktrechtsverfahren gem § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG aufgetragen worden ist, können grundsätzlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden - zumindest wenn die Erziehungsberatung nicht in Zusammenhang mit einem (verpönten) Verhalten des Unterhaltspflichtigen steht. Abzugsfähig können nur notwendige Kosten sein. Wenn der Unterhaltspflichtige die Kosten durch die Inanspruchnahme einer kostenlosen Erziehungsberatung bei einer spendenfinanzierten Einrichtung vermeiden hätte können, kommt ein Abzug nicht in Betracht.