Eine Klausel in den AGB einer Bausparkasse, die während der Sparphase ein Jahresentgelt von 12 € pro Konto vorsieht, unterliegt nach Ansicht des dt BGH (XI ZR 551/21) als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Bausparers unwirksam.