In der Rs XII ZR 89/21 hat der BGH eine Klausel in den AGB eines Vermieters von E-Auto-Batterien, die ihn nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags zur Fernabschaltung der Batterie (Sperre der Auflademöglichkeit) berechtigt, als unangemessene Benachteiligung des Mieters iSd § 307 BGB qualifiziert. Die Klausel setze das Interesse des Vermieters, die weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung zu unterbinden, einseitig durch, ohne die Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen. Der Mieter werde dadurch im Fall eines Streits über die Wirksamkeit der Vermieterkündigung (etwa nach einer Mietzinsminderung wegen Mängeln) in die Klägerrolle gedrängt und verliere durch die Sperre den Nutzen am gesamten E-Auto (nicht nur an der Batterie).