Nach 2 Ob 132/21g = Zak 2022/340, 193 ist die Aufgabe der Vorerbenstellung - unabhängig davon, ob es sich um eine normale Nacherbschaft oder um eine Nacherbschaft auf den Überrest handelt - keine Schenkung an den Nacherben iSd § 781 ABGB, die bei der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Vorerben seiner Verlassenschaft hinzugerechnet werden könnte, weil das Substitutionsgut nicht in diese Verlassenschaft fällt. Anders als der OGH will der Autor differenzieren. Nur wenn sich der Vorerbe - wie im Ausgangsfall der Entscheidung - beim Verzicht auf die Vorerbenstellung ein Fruchtgenussrecht vorbehalten hat, liege keine Zuwendung vor. Ansonsten handle es sich beim Verzicht unabhängig von der Art der Nacherbschaft um eine hinzurechnungspflichtige Zuwendung iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB, weil das Vermögen des Vorerben um jene Früchte geschmälert wurde, die er aus dem Substitutionsgut gezogen hätte.