Nach Ansicht des Autors ist die Entgeltvereinbarung mit einem Prozessfinanzierungsunternehmen grundsätzlich nicht vom Quota-litis-Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB erfasst, selbst wenn sich das Unternehmen weitreichende Informations- und Zustimmungsrechte vorbehält (anders Prodinger, Der "Rechtsfreund" im Zusammenhang mit Prozessfinanzierung, Zak 2021/226, 127). Auch die Vorgabe von Rechtsanwälten für die Prozessführung mache aus einem Prozessfinanzierungsunternehmen keinen Rechtsfreund iSd § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Von der Rsp sei bisher nur geklärt, dass das Quota-litis-Verbot jedenfalls dann nicht gilt, wenn der Prozessfinanzierer nur eine Vorwegprüfung der Erfolgsaussichten ohne umfassende Rechtsberatung vornimmt, den Fall in der Folge an einen Rechtsanwalt abgibt und keinen direkten Einfluss auf die Verfahrensgestaltung ausübt (4 Ob 180/20d = Zak 2021/184, 103). Dass der Prozessfinanzierer Rechtsfreund ist, wenn er Einfluss ausübt, sei aus dieser Judikatur aber nicht ableitbar.