ZPO: § 18 Abs 1 S 2
Gem § 18 Abs 1 S 2 ZPO muss der Nebenintervenient sein Interventionsinteresse im Beitrittsschriftsatz bestimmt angeben. Nur die angeführten Gründe sind bei der Prüfung des Beitrittsinteresses zu berücksichtigen.
ZPO: § 18 Abs 1 S 2
Gem § 18 Abs 1 S 2 ZPO muss der Nebenintervenient sein Interventionsinteresse im Beitrittsschriftsatz bestimmt angeben. Nur die angeführten Gründe sind bei der Prüfung des Beitrittsinteresses zu berücksichtigen.