ABGB: § 1325
Wenn dem nahen Angehörigen des Todesopfers mangels groben Verschuldens des Schädigers Ersatz nur für die krankheitswertigen psychischen Folgeerscheinungen ("Schockschaden") zusteht, darf die bloße Trauer bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht erhöhend berücksichtigt werden.