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Beweislastverteilung bei der Schadensminderungspflicht

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/667Zak 2022, 357 Heft 18 v. 18.11.2022

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den Schädiger. Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte eine bestimmte schadensmindernde Maßnahme, die objektiv zumutbar war, schuldhaft nicht ergriffen hat. Dass ihm diese Maßnahme subjektiv nicht zumutbar war, muss der Geschädigte behaupten und beweisen.

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