ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den Schädiger. Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte eine bestimmte schadensmindernde Maßnahme, die objektiv zumutbar war, schuldhaft nicht ergriffen hat. Dass ihm diese Maßnahme subjektiv nicht zumutbar war, muss der Geschädigte behaupten und beweisen.