ABGB: § 1311
StVO: § 21 Abs 1
Aus § 21 Abs 1 StVO folgt, dass der Lenker sein Fahrzeug auch jäh und überraschend abbremsen darf, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Hat er sich jedoch durch verkehrswidriges Verhalten (zB zu geringer Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug) selbst in die Situation gebracht, die eine Notbremsung erfordert, kann er sich nicht darauf berufen, dass es sich um einen verkehrsbedingten Bremsvorgang handelt.