ABGB: § 1311
StVO: § 15 Abs 4, § 22 Abs 1
Wenn ein Radfahrer beim Bergabfahren auf einer Forststraße einen anderen Radfahrer ohne Klingeln oder Zuruf mit einem Seitenabstand von 60 bis 70 cm überholt, kann vertretbar von einem Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO (zu geringer Sicherheitsabstand) bzw § 22 Abs 1 StVO (fehlendes Warnzeichen) ausgegangen werden (Zurückweisung des Rekurses). Gerade auf einer - wie hier - unebenen Fahrbahn, auf der sich lose Steinchen und Holz befinden, muss mit einem plötzlichen Seitenversatz bzw Auslenken des überholten Radfahrers gerechnet werden.