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Seitenabstand bei Überholvorgang zwischen Radfahrern

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/664Zak 2022, 357 Heft 18 v. 18.11.2022

ABGB: § 1311

StVO: § 15 Abs 4, § 22 Abs 1

Wenn ein Radfahrer beim Bergabfahren auf einer Forststraße einen anderen Radfahrer ohne Klingeln oder Zuruf mit einem Seitenabstand von 60 bis 70 cm überholt, kann vertretbar von einem Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO (zu geringer Sicherheitsabstand) bzw § 22 Abs 1 StVO (fehlendes Warnzeichen) ausgegangen werden (Zurückweisung des Rekurses). Gerade auf einer - wie hier - unebenen Fahrbahn, auf der sich lose Steinchen und Holz befinden, muss mit einem plötzlichen Seitenversatz bzw Auslenken des überholten Radfahrers gerechnet werden.

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