ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298, § 1313a
Für die (hier: vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten auf Spielplätzen gelten besonders strenge Anforderungen. Andererseits dürfen die Verkehrssicherungspflichten auch hier nicht überspannt werden. Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, können niemals absolut sicher sein.