MRG: § 37 Abs 3 Z 2
WGG: § 22 Abs 4 Z 3
Gem § 37 Abs 3 Z 2 MRG und § 22 Abs 4 Z 3 WGG sind an einem Wohnrechtsverfahren, das von einem oder mehreren Mietern bzw Nutzungsberechtigten eingeleitet worden ist, andere Mieter bzw Nutzungsberechtigte, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt werden könnten, in der dort vorgesehenen Weise zu beteiligen. Die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Interessen, die nicht bloß wirtschaftlichen Charakter haben, genügt.