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Auslegung einer Ersetzungsbefugnis - Erbringung der Ersatzleistung als Bedingung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/657Zak 2022, 355 Heft 18 v. 18.11.2022

ABGB: § 863, § 897, § 906

Mit einer Lösungs- oder Ersetzungsbefugnis erhält der Schuldner das Gestaltungsrecht, sich von seiner Schuld durch eine andere als die geschuldete Leistung befreien zu können. Das Gestaltungsrecht wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. In der Erbringung der anderen Leistung kann eine schlüssige Gestaltungserklärung liegen.

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