ABGB: § 863, § 897, § 906
Mit einer Lösungs- oder Ersetzungsbefugnis erhält der Schuldner das Gestaltungsrecht, sich von seiner Schuld durch eine andere als die geschuldete Leistung befreien zu können. Das Gestaltungsrecht wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. In der Erbringung der anderen Leistung kann eine schlüssige Gestaltungserklärung liegen.