ABGB: § 240, § 246
Im Erwachsenenschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung.
Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters kommt nur in Betracht, wenn sie zur Wahrung
ABGB: § 240, § 246
Im Erwachsenenschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung.
Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters kommt nur in Betracht, wenn sie zur Wahrung