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Unzulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung - aufschiebende Wirkung des Rekurses?

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/650Zak 2022, 353 Heft 18 v. 18.11.2022

HeimAufG: § 15 Abs 3, § 16 Abs 2

Wenn die Freiheitsbeschränkung in der mündlichen Verhandlung für unzulässig erklärt wird und der Einrichtungsleiter dagegen Rekurs anmeldet, kann das Gericht dem Rechtsmittel gem § 15 Abs 3 HeimAufG "sogleich" aufschiebende Wirkung zuerkennen. Gem § 16 Abs 2 HeimAufG hat es "unmittelbar" nach Einlangen des Rekurses zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung weiter besteht.

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