Nach 5 Ob 118/22x = Zak 2022/518, 276 setzt die Widmung als Zubehör-Wohnungseigentum keine dienende oder untergeordnete Funktion und Größe gegenüber dem Wohnungseigentumsobjekt voraus. Der OGH sah es deshalb als zulässig an, einen fast 450 m2 großen Garten als Zubehör-Wohnungseigentum eines Kfz-Abstellplatzes als Wohnungseigentumsobjekt zu widmen. Nach Ansicht des Autors ist diese Entscheidung kaum mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Außerdem eröffne der OGH damit insofern eine Umgehungsmöglichkeit, als nicht wohnungseigentumstaugliche Flächen (wie Park-, Garten- und Lagerflächen) über die Verbindung mit einem Kfz-Abstellplatz doch zum Gegenstand des Wohnungseigentums werden können, obwohl das Hauptinteresse gar nicht am Wohnungseigentumsobjekt besteht.