Zu LGZ Wien 44 R 405/21s: Wenn der Erblasser mangels Verbücherung des Erwerbsgeschäfts noch nicht Liegenschaftseigentümer war, kann die Liegenschaft nicht gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden.
Zu LGZ Wien 44 R 405/21s: Wenn der Erblasser mangels Verbücherung des Erwerbsgeschäfts noch nicht Liegenschaftseigentümer war, kann die Liegenschaft nicht gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden.