Nach 2 Ob 48/22f = Zak 2022/426, 232 fordern die in § 580 Abs 2 ABGB geregelten besonderen Formvorschriften für fremdhändige letztwillige Verfügungen bei Leseunfähigkeit des Testators ua, dass die anderen Zeugen die Übereinstimmung des von einem Zeugen vorgelesenen Textes mit dem Geschriebenen zumindest überblicksartig kontrollieren; die bloße Einsichtnahmemöglichkeit der anderen Zeugen reicht zur Erfüllung dieses Formerfordernisses entgegen der älteren Rsp nicht aus. Nach Ansicht des Autors hat der OGH das Abgehen von der älteren Judikatur zwar nicht ausreichend begründet, aus dem Gesetzeswortlaut sowie der historischen und teleologischen Interpretation seien jedoch überzeugende Argumente dafür zu gewinnen. Weniger überzeuge die Aufweichung durch die Auffassung, dass eine überblicksartige Kontrolle ausreichend ist. Der Autor empfiehlt deshalb, die anderen Zeugen den gesamten Text abgleichen zu lassen und dies in der Urkunde festzuhalten.