§ 3 Abs 1 BauRG schreibt für das Baurecht eine Mindestdauer von zehn Jahren und eine Höchstdauer von 100 Jahren vor. Den Autor überzeugen die Gründe, die für diese zeitlichen Beschränkungen angeführt werden, nicht. Er schlägt vor, die Bestimmung der Dauer im Rahmen einer Gesetzesänderung vollständig der Privatautonomie der Vertragsparteien zu überlassen. Dafür spreche auch ein Rechtsvergleich mit dem deutschen Recht, das weder eine Mindest- noch eine Höchstdauer vorsehe. Konkrete Pläne des Gesetzgebers zur Novellierung des Baurechts seien allerdings trotz seiner Reformbedürftigkeit nicht bekannt.