EO: § 143 Abs 2, § 237 Abs 1, § 352, § 352a
Mit den in §§ 352 ff EO geregelten Abweichungen richtet sich das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft seit der EO-Nov 2000 im Wesentlichen nach den Regeln für die Zwangsversteigerung. Gem § 352 iVm § 237 Abs 1 EO erwirbt der Ersteher durch den (hoheitlichen) Zuschlag originär Eigentum.