ZustG: § 17 Abs 3
AußStrG: § 68
Die Ortsabwesenheit des Empfängers schließt das Wirksamwerden der Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG aus. Nach stRsp kann die Zustellung jedoch wirksam werden, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt und noch die Möglichkeit zur Behebung hat. Ob die Behebungsmöglichkeit nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv bestehen muss und daher etwa auch eine schwere Erkrankung oder sonstige Handlungsunfähigkeit bei Rückkehr das Wirksamwerden der Zustellung verhindert, bleibt offen.