AHG: § 1, § 8
Ein Amtshaftungsanspruch wird mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig. Ab dem Folgetag stehen dem Geschädigten Verzugszinsen zu.
Das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG hat keine die Fälligkeit des Amtshaftungsanspruchs oder den Lauf der Verzugszinsen hinausschiebende Wirkung.