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Fälligkeit eines Amtshaftungsanspruchs ab Einmahnung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/631Zak 2022, 338 Heft 17 v. 28.10.2022

AHG: § 1, § 8

Ein Amtshaftungsanspruch wird mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig. Ab dem Folgetag stehen dem Geschädigten Verzugszinsen zu.

Das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG hat keine die Fälligkeit des Amtshaftungsanspruchs oder den Lauf der Verzugszinsen hinausschiebende Wirkung.

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