MRG: § 27 Abs 1 Z 1
Die Qualifikation einer Leistung als verbotene Ablöse iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG setzt eine Drucksituation in dem Sinn voraus, dass der neue Mieter im Leistungszeitpunkt noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und somit in seiner Willensbildung beschränkt war.