ABGB: § 881, § 1077
Ob und unter welchen Umständen der Vorkaufsberechtigte eine im Drittvertrag enthaltene Klausel, die den Käufer zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, bei der Einlösung übernehmen muss, bleibt offen.
Aufgrund einer in den Kaufvertrag aufgenommenen Klausel über die Maklerprovision kann der Makler nur dann einen Zahlungsanspruch gegen den Käufer haben, wenn die zwischen Käufer und Verkäufer getroffene Vereinbarung als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist.