ABGB: § 864a
Auch eine weit verbreitete bzw branchenübliche Vertragsklausel kann ungewöhnlich iSd § 864a ABGB sein, weil nicht die tatsächliche, sondern die redliche Verkehrsübung den Maßstab bildet.
In Abs 6 der Präambel zu den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2011), deren Anwendung die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer empfohlen hat, wird der Auftraggeber verpflichtet, bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Auftragsverhältnisses keine Mitarbeiter des Berufsberechtigten in seinem Unternehmen zu beschäftigen und bei Zuwiderhandlung einen Jahresbezug des übernommenen Mitarbeiters zu bezahlen. Die Ansicht, dass diese Klausel der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nicht standhält, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).