GBG: § 53 Abs 4
Die Erklärung, welche die Grundlage für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung bildet, kann seit der GB-Nov 2012 vom Grundbuchgesuch in eine separate Urkunde ausgelagert werden (§ 53 Abs 4 GBG).
Gem § 53 Abs 4 S 3 GBG kann eine solche Rangordnungserklärung bezüglich eines Grundbuchkörpers nur ein einziges Mal verwendet werden. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentümers.