Gem § 2 Abs 1 lit b GGG entsteht die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG bei einer Erweiterung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes bzw mit dem Beginn der Protokollierung. In Ra 2022/16/0004 hielt der VwGH daran fest, dass der Gebührenanspruch unabhängig vom Wirksamwerden der Klagsausdehnung besteht. Dass die Ausdehnung vom Gericht für unzulässig erklärt worden ist, führe nicht zum Erlöschen des durch die Erklärung entstandenen Gebührenanspruchs.