In der Rs 1 Ob 80/22d hat der OGH ein Fernsehinterview des Bürgermeisters einer Landeshauptstadt, in dem dieser die politische Forderung nach einer Leerstandsabgabe bekräftigte und einen hinter ihm sichtbaren Wohnturm auf Basis einer Auswertung des Magistrats als Beispiel für Leerstehungen bezeichnete, als nicht-hoheitliche Tätigkeit qualifiziert. Abweichend von den Vorinstanzen gelangte er deshalb zum Schluss, dass die Klage der Gebäudeeigentümerin, die in den Äußerungen eine Kreditschädigung sieht und Unterlassung sowie Widerruf begehrt, nicht gem § 9 Abs 5 AHG an der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ scheitert.