JN: § 99
Wenn das inländische Vermögen des Beklagten an mehreren Orten liegt, hat der Kläger beim Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN die Wahl zwischen allen Gerichten, in deren Sprengel sich Vermögenswerte befinden.
Für die Verhältnismäßigkeitsgrenze beim Vermögensgerichtsstand (der Wert des Vermögens darf nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Streitwert) ist immer der Gesamtwert des inländischen Vermögens maßgeblich. Dass der Wert des Vermögens, das sich im Sprengel des angerufenen Gerichts befindet, die Verhältnismäßigkeitsgrenze allein betrachtet unterschreitet, schadet nicht.