ABGB: § 1304
KFG: § 106 Abs 2
Das Mitverschulden des Geschädigten wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht, das sich nur auf seinen Schmerzengeldanspruch auswirkt, wird von der Rsp idR mit 25 %, fallweise mit 20 % bewertet. Gegenüber einem schweren Auslösungsverschulden des Unfallgegners kann es zur Gänze vernachlässigt werden.