Nach Ansicht des OGH (7 Ob 113/22a) lassen die ARB 1965/82 (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen) keinen Zweifel daran bestehen, dass für die Geltendmachung von (vertraglichen) Schadenersatzansprüchen, die durch Erbschaft auf den Versicherungsnehmer übergegangen sind, keine Versicherungsdeckung besteht. Der Versicherungsschutz knüpfe im Schadenersatz- bzw Vertrags-Rechtsschutz an ein vom Versicherungsnehmer selbst erlittenes Schadensereignis bzw einen vom Versicherungsnehmer selbst geschlossenen Vertrag an.