Gem Art 12 Abs 3 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 3 PRG) kann der Reiseveranstalter vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Vertragserfüllung gehindert ist. Der OGH (8 Ob 46/22f) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob diese Voraussetzung bereits dann vorliegt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Reisenden eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat. Im Fall der Bejahung dieser Frage will der OGH zusätzlich klären lassen, ob kein Rücktrittsrecht besteht, wenn der Reisende die Reise trotz Reisewarnung antreten will.